Hauptinhalt
Deutsches Recht
Grundlage der Energieverbrauchskennzeichnung in Deutschland sind das Energieverbrauchskennzeichungsgesetz (EnVKG) und die Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen ( Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung - EnVKV (PDF)).
Folgende Paragrafen der EnVKV sind dabei von besonderer Bedeutung (Auszüge):
Kennzeichnungspflicht (§ 3 EnVKV)
Haushaltsgeräte, die für den Endverbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der §§ 4 und 5 sowie der Anlage 1 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.
Etiketten, Datenblätter (§ 4 EnVKV)
Etiketten und Datenblätter müssen dem Einzelhändler (d.h. demjenigen, der die Geräte dem Endverbraucher anbietet oder ausstellt) vom Lieferant (in der Regel ist das der Hersteller) unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden. Die ausgestellten Geräte müssen damit außen an der Vorder- und Oberseite deutlich sichtbar und nicht verdeckt versehen werden.
Nicht ausgestellte Geräte (§ 5 EnVKV)
Haben Endverbraucher nicht die Möglichkeit das Gerät vor dem Erwerb zu sehen – sei es, dass die Geräte über Versandhandelskataloge oder unter bestimmten Voraussetzungen über Anzeigen oder Prospekte vertrieben bzw. beworben werden – muss der Händler sicherstellen, dass dem Interessenten vor Vertragsabschluss die auf dem Etikett gemachten Angaben zur Kenntnis gelangen.
Befugnisse der zuständigen Behörden (§ 8 EnVKV)
Die zuständigen Behörden können untersagen, dass Gerätemodelle oder einzelne Haushaltsgeräte angeboten, überlassen oder ausgestellt werden, wenn entgegen den Vorschriften dieser Verordnung Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden oder unrichtig sind.
Ordnungswidrigkeiten (§ 9 EnVKV)
Ordnungswidrig im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes (EnVKG) handeln folgende Personen:
Der Hersteller handelt ordnungswidrig, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig kein Etikett oder Datenblatt zur Verfügung stellt, ein Datenblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein Etikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig der Verpackung beifügt.
Der Händler handelt ordnungswidrig, wenn er ein ausgestelltes Haushaltsgroßgerät nicht, nicht richtig oder rechtzeitig mit einem Etikett versieht oder ein Datenblatt bereit hält. Sowie, wenn er Lampen ausstellt, die nicht mit dem erforderlichen Etikett gekennzeichnet sind.
Der Händler handelt auch dann ordnungswidrig, wenn er nicht sicherstellt, dass die erforderlichen Angaben dem Käufer zur Kenntnis gelangen.
Wird vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese nach der EnVKV bestehenden Verpflichtungen verstoßen oder eine Kennzeichnung missbräuchlich verwendet, kann dies mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 € geahndet werden.
Deutsche Gesetzgebung
Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz - EnVKG (PDF)
Gesetz zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf dem Gebiet der Energieeinsparung bei Geräten und Kraftfahrzeugen vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S.570), zuletzt geändert durch Artikel 169 der Verordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)
Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (EnVKV) (PDF)
Verordnung über die Kennzeichnung von Haushaltsgeräten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616),zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 19.02.2004 (BGBl. I S. 311)
Die veröffentlichten Gesetze und Rechtsverordnungen sind nicht die amtlichen sondern konsolidierte Fassungen. Die amtlichen Fassungen von Gesetzen und Rechtsverordnungen findet sich nur im Bundesgesetzblatt oder im Bundesanzeiger. Quelle: Juris GmbH.


