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Rahmenrichtlinie zum neuen EU-Label
Die Rahmenrichtlinie 30/2010/EU ist die Neufassung der Rahmenrichtlinie 92/75/EWG zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Produkten, die in Haushalten zum Einsatz kommen. Während die ursprüngliche Richtlinie nur die Etikettierung von Geräten aus den Produktgruppen Kühl- und Gefriergeräte, Waschmaschinen, Wäschetrockner, Waschtrockner, Spülmaschinen, Backöfen, Klimageräte und Haushaltslampen regelte, sind von der am 20.05.2010 in Kraft getretenen Richtlinie alle energieverbrauchsrelevanten Produkte betroffen. Um eine neue Gerätekategorie mit dem EU-Label auszustatten, bedarf es in Zukunft eines „Delegierten Rechtsaktes“ (s. Begriffserklärungen).
Ziel der EU-einheitlichen Energieverbrauchskennzeichnung
Ziel der Energieverbrauchskennzeichnung ist es, dem Verbraucher den Kauf energieeffizienter Geräte zu erleichtern. Einheitliche Vorschriften zur Messung und Darstellung des Energieverbrauchs sollen zu mehr Transparenz und einer besseren Vergleichbarkeit von Geräten einer Gerätekategorie führen. Bezieht der Verbraucher den Energieverbrauch verstärkt in seine Kaufentscheidung ein, veranlasst dies die Hersteller dazu, den Energieverbrauch ihrer angebotenen Produkte zu reduzieren. Die Erhöhung der Effizienz energieverbrauchsrelevanter Produkte ist ein wichtiger Beitrag zur geplanten Steigerung der Energieeffizienz in der EU um 20 Prozent bis 2020.
Welche Produkte erhalten ein EU-Label?
Etikettiert werden Produkte, die während ihrer Lebenszeit einen hohen Energieverbrauch sowie ein erhebliches Einsparpotenzial aufweisen. Das EU-Label ist besonders für Gerätegruppen geeignet, bei denen deutliche Unterschiede hinsichtlich der Energieeffizienz der am Markt verfügbaren Geräte bestehen. Aktuell stehen überarbeitete EU-Label für Kühl- und Gefriergeräte, Geschirrspülmaschinen und Waschmaschinen kurz vor der Einführung. Für Fernsehgeräte wird erstmalig ein EU-Label eingeführt.
Was ändert sich?
Die genaue Ausgestaltung des Labels für jede Produktgruppe wird in einem Delegierten Rechtsakt geregelt. Grundsätzlich werden in Zukunft wesentlich mehr Produktgruppen mit dem EU-Label gekennzeichnet. Neben den bekannten Energieeffizienzklassen A bis G können in Zukunft für alle Produktkategorien zusätzlich die Klassen A+ und A++ sowie – neu – die Klasse A+++ vergeben wer-den. Für einige Produktgruppen werden also wie bisher die Effizienzklassen A bis G gelten, während andere von A+++ bis D etikettiert werden.
Was bleibt gleich?
Das grundsätzliche Erscheinungsbild des Etiketts bleibt weitestgehend unverändert. Die Farbskala der Energieeffizienzklassen wird auch in Zukunft von Dunkelgrün (für die höchste Energieeffizienzklasse) bis Rot (für die niedrigste Energieeffizienzklasse) reichen. Neben der Energieeffizienzklasse werden zusätzliche Produktinformationen auf dem EU-Label ausgewiesen. Die Darstellung dieser Produktinformationen erfolgt „Sprachen“-neutral in Form von Piktogrammen.
Wie ist das weitere Vorgehen?
Nach Verabschiedung der Rahmenrichtlinie werden vermutlich ab Herbst 2010 die ersten Delegierten Rechtsakte verabschiedet. Sie definieren die einzelnen Produktgruppen, regeln die Ausgestaltung der Energieeffizienzklassen und machen detaillierte Angaben zur Ausführung des Labels. Daneben enthalten sie detaillierte Informationen zu Form und Inhalt des Labels, zur Anbringung sowie zu etwaigen Übergangszeiten.
Mit Veröffentlichung eines delegierten Rechtsaktes beginnt in der Regel eine Übergangszeit von 12 Monaten für Gerätehersteller und 16 Monaten für Händler, bis die neuen Vorgaben umgesetzt sein müssen. Während der Übergangszeit ist die Anwendung des neuen Labels freiwillig. Nach Ende der Übergangszeit müssen alle Geräte, die erstmalig in Verkehr gebracht werden, mit dem neuen Label etikettiert sein.
In regelmäßigen Abständen findet ein Abgleich zwischen dem EU-Label und der jeweils aktuellen Marktsituation statt. Erreicht ein Großteil der am Markt verfügbaren Geräte die obersten Energieeffizienzklassen, so kann die Skala um die Klassen A+ bis A+++ erweitert werden. Ist die zur Verfügung stehende Skala durch technologischen Fortschritt in einer Produktkategorie ausgereizt, wird die Anpassung der Skala geprüft. Die Zeitpunkte der Anpassung können aber auch von vornherein, d.h. bei Verabschiedung eines Delegierten Rechtsaktes, festgelegt werden.
Welche Verpflichtungen ergeben sich für Händler?
Händler, die von Delegierten Rechtsakten erfasste Produkte zum Verkauf, Verleih oder Ratenkauf anbieten, sind verpflichtet, das EU-Label ordnungsgemäß auszustellen. Die genauen Vorgaben zur Anbringung am Gerät werden im jeweiligen Rechtsakt definiert. In Produktbroschüren oder anderen Unterlagen, die dem Gerät beiliegen, muss ein Datenblatt mit den für das EU-Label relevanten Produktinformationen zur Verfügung gestellt werden. Wird ein Produkt in einem Werbeprospekt mit Preisangabe ausgestellt, so müssen die für den Energieverbrauch relevanten Angaben ebenfalls dargestellt werden.
Für den Versand-, Katalog-, Online- oder Telefonhandel oder andere Verkaufsformen, bei denen der Käufer das Produkt nicht ausgestellt sieht, gilt: Der Kunde muss vor dem Kauf sowohl EU-Label als auch das Datenblatt einsehen können.
Welche Verpflichtungen ergeben sich für Hersteller?
Gerätehersteller sind verpflichtet, spätestens 12 Monate nach Veröffentlichung eines Delegierten Rechtsakts, der ihre Produkte betrifft, jedem ausgelieferten Gerät ein EU-Label beizulegen. Außerdem müssen alle für den Energieverbrauch relevanten Daten in der technischen Dokumentation aufgeführt sein. Liegt dem Gerät keine Produktbroschüre bei, muss das oben genannte Datenblatt zur Verfügung gestellt werden. Der Hersteller ist für die Richtigkeit der Angaben auf dem Etikett und auf dem Datenblatt verantwortlich.


